Aktuelles zum Coronavirus
 Von 8 bis 16 Uhr können sich Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren in den Impfzentren in Marktoberdorf und Kaufbeuren mit dem Impfstoff von Biontech impfen lassen. Ermöglicht wird dies durch die Beratung durch anwesende Kinderärzte. Erforderlich ist bei Minderjährigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Eine vorherige Anmeldung ist auch bei dieser Sonderimpfaktion nicht notwendig.
Impfungen in den Gemeinden
In dieser und der kommenden Woche werden die Impfungen vor Ort in mehreren Gemeinden des Landkreises fortgesetzt. Die Verantwortlichen hoffen darauf, dass sich vor allem bei den Wiederholungsterminen noch mehr Bürgerinnen und Bürger für dieses einfach zugängliche Angebot entscheiden. Verimpft werden alle derzeit gebräuchlichen Vakzine.
Johnson & Johnson-Tag am Sonntag
Am Sonntag, 25. Juli 2021, bieten die Impfzentren nochmals eine Impfung mit dem Impfstoff Johnson & Johnson an. Bei diesem Impfstoff genügt eine einmalige Impfung, um den vollen Impfschutz zu erlangen. Gerade vor den Ferien besteht so die Möglichkeit, keine Beschränkungen in den Urlaubsländern oder bei Rückkehr in Kauf nehmen zu müssen.
 Die Impfquote liegt im Landkreis Ostallgäu bei knapp über 51 Prozent. Viel zu wenig, um für eine vierte Welle gerüstet zu sein und erneute harte Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft zu vermeiden. Daher werden ab Freitag dieser Woche in einzelnen Gemeinden des Landkreises Impfungen vor Ort in den Gemeinden angeboten. Die Impfungen finden am Wochenende von 13 bis 17 Uhr und an Werktagen von 16 bis 20 Uhr statt, um jedem die Teilnahme zu ermöglichen. Noch niedrigschwelligeres Angebot Personen, die ihre Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht verlassen können, haben schon längst durch mobile Impfteams ein Impfangebot erhalten. Bei der Sonderaktion geht es vielmehr darum, ein noch niedrigschwelligeres Angebot zu schaffen. Wer, aus welchen Gründen auch immer, die Fahrt in eines der beiden Impfzentren in Kaufbeuren und Marktoberdorf nicht auf sich nehmen konnte oder kann, erhält nun nochmals Gelegenheit, sich in seiner oder der Nachbargemeinde ohne Terminvereinbarung impfen zu lassen. Das Angebot ist zunächst an zwei Tagen je ausgewählter Gemeinde geplant und kann abhängig von der Nachfrage erweitert werden. Die Standorte wurden in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ausgewählt, die Impfungen erfolgen durch Mitarbeiter der Impfzentren, die vom BRK Kreisverband betrieben werden. Die Verantwortlichen im Landratsamt und den Impfzentren planen weitere Aktionen, unter anderem soll auch nochmals der Einmal-Impfstoff von Johnson & Johnson angeboten werden. Darüber hinaus ist aber die Politik auf Landes- und Bundesebene gefordert Anreize zu schaffen, damit noch zögernde Bürgerinnen und Bürger ihre Verantwortung für uns alle wahrnehmen. Eine Liste der Termine – die regelmäßig aktualisiert wird – gibt es auf der Homepage des Landkreises unter www.ostallgäu.de/corona. Die Impfzentren werden für jedermann geöffnet: Da die Nachfrage nach Impfangeboten sinkt, heben Landkreis Ostallgäu und Stadt Kaufbeuren gemeinsam mit dem Roten Kreuz als Betreiber der Impfzentren die Terminvereinbarung ab Mittwoch, 7. Juli 2021, auf. Landrätin Maria Rita Zinnecker sagt: „Wir tun alles, um die Situation zu verbessern und es den Impfwilligen so einfach wie möglich zu machen, den Impfschutz für sich selbst und auch im Interesse von uns allen zu erhalten.“ Die Anmeldungszahlen in den Impfzentren sind seit etwa zwei Wochen eingebrochen, die Wartelisten der bayerischen Anmeldesoftware (BayIMCO) nahezu leer. Aufgrund der seit Wochen niedrigen Inzidenzwerte scheint für viele die Gefahr der Corona-Pandemie in den Hintergrund gerückt zu sein. Der eine oder andere sieht möglicherweise auch ein Problem darin, noch rechtzeitig vor dem Ferienbeginn den vollen Impfschutz zu erhalten und wartet lieber ab. Die Impfquote in Landkreis und Stadt liegt erst bei knapp 50 Prozent. Vor diesem Hintergrund haben sich die Verantwortlichen von Rotem Kreuz, Stadt und Landkreis jetzt entschieden, die Impfzentren für jedermann zu öffnen. Das heißt, während der Betriebszeiten kann jeder Impfwillige dort einfach vorbeikommen und erhält seine Impfung. Eine vorherige Anmeldung oder Registrierung in der bayernweiten Software (BayIMCO) ist nicht mehr nötig; dies wird im Impfzentrum erledigt. Als Impfstoffe stehen BioNTech und Moderna zur Verfügung. Die Öffnung gilt auch für Zweitimpfungen. Wer bereits eine Erstimpfung hat, kann innerhalb der von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Zeitkorridore nach seiner Erstimpfung, einfach im Impfzentrum vorbeikommen und erhält seine Zweitimpfung. Dies gilt auch für alle, die sich registriert und bereits einen Termin erhalten haben und ebenso für alle, die bereits einen Termin zur Zweitimpfung erhalten haben. Wer an seinem vereinbarten Termin festhalten möchte, kann dies natürlich auch tun. Die Termine haben – sofern gewünscht – nach wie vor Bestand. Die Impfzentren in Marktoberdorf (Nordstraße 12) und in Kaufbeuren (Alte Weberei 4) haben von Montag bis Sonntag jeweils von 8 Uhr bis 16 Uhr geöffnet. Sonntag ist Johnson-Tag Eine weitere Maßnahme wird dabei auch der sogenannte „Johnson-Tag“ sein. Den Impfzentren stehen einige Hundert Impfdosen des Impfstoffs von Johnson & Johnson zur Verfügung. Die Besonderheit dabei ist, dass bei diesem Impfstoff eine einmalige Impfung genügt, das heißt wer Terminschwierigkeiten wegen einer Zweitimpfung befürchtet, hat hier einen einfacheren Weg, um den vollen Impfschutz zu erhalten. In den beiden Impfzentren wird am Sonntag, 11. Juli 2021, und in Marktoberdorf zusätzlich am Montag, 12. Juli 2021, an alle, die dies wünschen und solange der Vorrat reicht, der Impfstoff von Johnson & Johnson verimpft werden. Auch hier gilt: Es ist keine Terminvereinbarung erforderlich, Impfwillige können einfach während der Öffnungszeiten vorbeikommen. Bei den Sonderaktionen ist den Verantwortlichen bewusst, dass es ohne die bisher übliche Terminvergabe zu Wartezeiten kommen kann. Dies wird aber im Interesse einer Erhöhung der Impfbereitschaft und der Vermeidung, dass Impfstoff in den Kühlschränken bleibt, in Kauf genommen.  Als Geschenk überreichte die Landrätin einen hochwertigen Zinnteller des Landkreises an Oberstleutnant Michael Bertram, Kommandeur des in Füssen stationierten Gebirgsaufklärungsbataillon 230. Bertram bedankte sich mit einem Wappen seines Bataillons für die gute Zusammenarbeit. Landrätin Maria Rita Zinnecker hat die am Corona-Einsatz im Landratsamt Ostallgäu beteiligten Bundeswehr-Soldaten verabschiedet und ihnen für ihr Engagement gedankt. „Ohne Sie hätten wir das nicht so gut gemeistert. Jede einzelne Soldatin und jeder einzelne Soldat war eine riesige Unterstützung für uns“, sagte Zinnecker zu den Soldaten. Insgesamt waren von Oktober 2020 bis Juni 2021 136 Soldaten im Landratsamt in Marktoberdorf im Einsatz. 116 vom Gebirgsaufklärungsbataillon 230 und 20 vom Sanitätsregiment 3 aus Dornstadt. Eingesetzt wurden sie in den Bereichen Zentrale Ermittlung (Cluster-Team Schule, Kindergärten etc.), Zentrale Dienste, Datenerfassung, Infektionsschutzrecht sowie in den Bereichen Testung und Entlassungsgespräche. Bei sieben bereits auf SARS-CoV2 positiv getesteten Personen haben weitere Laboruntersuchungen ergeben, dass es sich um eine Coronavirus–Mutation (Variante B.1.617), die erstmals in Indien nachgewiesen wurde, handelt. Ob es sich um die sogenannte VOC-Variante (B.1.617.2, Delta Variante) handelt, müssen noch weitere Laboruntersuchungen zeigen. Die Indische Mutation hat nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen drei Varianten, von denen B.1.617.2 eine besorgniserregende Variante (VOC) ist. Neben einer höheren Ansteckungsfähigkeit meldet das Robert-Koch-Institut bei dieser Variante auch Fälle, die erst am Tag 15 bis 21 nach Kontakt symptomatisch erkranken oder ohne Krankheitszeichen positiv auf SARS-CoV2 getestet werden. Wichtig ist daher zu wissen, dass auch nach dem Ablauf der bisher bekannten vierzehntägigen Inkubationszeit die Erkrankung noch ausbrechen kann oder einen asymptomatischen Verlauf nimmt. Das Gesundheitsamt Ostallgäu rät daher allen Kontaktpersonen über den maßgeblichen 14-Tage-Zeitraum hinaus auf Symptome zu achten und sich regelmäßig zu testen.  Die Corona-Regeln ab 7. Juni im Überblick 1. Der Katastrophenfall in Bayern wird zum 7. Juni aufgehoben.
2. Nur noch zwei Inzidenzschwellen (50 und 100): Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit Inzidenz < 50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich < 35 entfällt. Das macht es allen leichter, sich auf klare Regelungen vor Ort einzustellen.
3. Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 7. Juni als neue 13. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) für den Inzidenzbereich < 100 folgende Maßnahmen:
- Allgemeine Kontaktbeschränkung: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz < 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
- Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) werden wieder möglich: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50, drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen nicht Geimpfte oder Genesene eines negativen Tests.
- Schulen: Ab dem 7. Juni findet in Gebieten mit Inzidenz < 50 wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Ab dem 21. Juni gilt das auch für alle Gebiete mit Inzidenz < 100. Bei entsprechend niedrigen Inzidenzen kehrt damit dann fast ganz Bayern zum normalen Schulbetrieb zurück. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis“).
- Kindertagesstätten kehren – soweit noch Einschränkungen bestehen – analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück, bei Inzidenz < 100 also ab dem 21. Juni.
- Hochschulen: Die Hochschulen können wieder Präsenzveranstaltungen anbieten (Vorlesungen, Seminare). Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei 1,5 m Abstand). Zugelassen werden Teilnehmer, die sich zweimal wöchentlich testen lassen. Wie in der Schule besteht auf dem Hochschulgelände Maskenpflicht.
- Handel und Geschäfte: Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.
- Märkte: Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen.
- Gastronomie: Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) bei einer Inzidenz unter 100 offenbleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.
- Hotellerie, Beherbergung: Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.
- Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
- Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
- Flusskreuzfahrten werden ab dem 7. Juni wieder möglich unter der Voraussetzung eines negativen Tests vor jedem Landgang in Bayern und bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt.
- Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.
- Gottesdienste: Ab dem 7. Juni ist in Gebieten mit einer Inzidenz < 100 der Gemeindegesang wieder erlaubt (indoor mit FFP2-Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.
- Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind künftig indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.
- Sport: Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz < 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können. Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.
- München wird der einzige deutsche Austragungsort im Rahmen der bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft sein. Die Staatregierung unterstützt ausdrücklich Überlegungen, als Testlauf und Pilotprojekt für den Sport die Spiele der Fußball-Europameisterschaft unter strengen Hygienevorgaben und mit einer erweiterten Zuschauerzahl zuzulassen. Es ist jetzt zu entscheiden, inwieweit unter den Voraussetzungen (1) vorbildlicher Infektionsschutzkonzepte der Spielveranstalter, (2) eines negativen aktuellen PCR-Tests jedes einzelnen Zuschauers und (3) einer gesicherten Zerstreuung der Zuschauer vor und nach dem Spiel ausnahmsweise erhöhte Zuschauerzahlen von bis zu 20 % der Kapazität (das sind ca. 14.000) zugelassen werden können.
- Alten- und Pflegeheime: Die Testpflicht für Besucher entfällt in Gebieten mit Inzidenz < 50. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind indoor mit 25 Personen, outdoor mit 50 Personen zulässig.
4. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen. Die zuständigen Staatsministerien werden beauftragt, die geltenden Hygienerahmenkonzepte entsprechend anzupassen.
- Bundesnotbremse eins zu eins: In Gebieten mit einer Inzidenz > 100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr. Für die Ausgangssperre heißt das, dass – wie vom Bund vorgesehen – zwischen 22 und 24 Uhr im Freien künftig körperlichen Bewegung erlaubt ist („Hamburger Modell“). Es besteht die Hoffnung, dass die Inzidenzen dauerhaft und flächendeckend so stark sinken, dass es künftig nur wenige Gebiete gibt, die noch von der Bundesnotbremse erfasst werden.
- Entbürokratisierung: Zusätzliche Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden sind nicht mehr erforderlich. Alle Regelungen ergeben sich direkt aus der Verordnung selbst.
Unter anderem benötigt man beim Besuch von Gastronomie sowie Handels- und Dienstleistungsbetrieben keinen Termin mehr. Außerdem wird kein Nachweis eines negativen Corona-Tests, einer überstandenen Infektion oder einer kompletten Impfung mehr benötigt. Informationen zu weiteren Lockerungen finden Sie in der neuen Bekanntmachung und Allgemeinverfügung des Landkreises Ostallgäu. Die geringere Nutzung von Trinkwasser-Installationen könnte negative Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität haben und sollte daher nicht vernachlässigt werden. Hierzu hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ein Merkblatt veröffentlicht, in dem erläutert wird, was zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene unternommen werden kann. Das Merkblatt vom LGL Bayern ist hier abrufbar. Mit dem heutigen Mittwoch hat der Landkreis Ostallgäu an fünf Tagen in Folge den Inzidenzwert von 100 unterschritten. Landrätin Maria Rita Zinnecker macht nun von der Möglichkeit Gebrauch, den Antrag auf weitere Öffnungen für den touristischen Bereich an die Regierung von Schwaben und das Bayerische Gesundheitsministerium zu stellen. „Wir haben lange auf diese positive Entwicklung der Zahlen gewartet. Wir waren vorbereitet und konnten heute Vormittag bereits den Antrag an die Behörden senden. Wir hoffen, dass wir bis spätestens morgen grünes Licht erhalten. Unser klares Ziel ist es, dass wir weitere Öffnungen ab Freitag, 21. Mai, zulassen können“, macht Zinnecker deutlich. Neben Beherbergungsbetrieben und der Außengastronomie können dann beispielsweise auch Seilbahnen, Schifffahrt, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos öffnen. Auch kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kultur kann wieder stattfinden. Alles unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Dass die Öffnungen wie geplant umgesetzt werden können, hängt nun noch von der Zustimmung der Regierung von Schwaben und des Bayerischen Gesundheitsministeriums ab. „Ich gehe davon aus, dass dies nur eine Formsache ist. Sobald wir die Zustimmung haben, werden wir die Allgemeinverfügung dazu bekanntmachen. Bitte verfolgen Sie morgen und am Freitag die Berichterstattung oder unsere Homepage“, sagt Zinnecker. Noch vor wenigen Wochen waren aufgrund von Inzidenzzahlen von weit über 200 Öffnungsschritte in weiter Ferne. Jedoch haben sowohl das Landratsamt als auch die Allgäu GmbH und der Tourismusverband Allgäu/Bayerisch-Schwaben mit ihren Mitgliedern in dieser Zeit nichts unversucht gelassen, um für Öffnungen zu werben und Konzepte zu entwickeln. „Diese Arbeit kommt uns jetzt natürlich zu Gute. Sowohl im Bereich der Verwaltung als auch bei den touristischen Dienstleistern sind alle startklar und können schnell reagieren“, beschreibt die Landrätin und Aufsichtsratsvorsitzende die vergangenen Tage und Wochen. Möglich wurde dies aber alles nur durch den Rückgang der Inzidenzwerte. Zinnecker: „Der Dank gilt der Bevölkerung, denn nur das Einhalten der Regeln sowie die Nutzung der Tests und Annahme der Impfangebote haben uns in diese positive Situation gebracht.“ Neue Regelungen ab Freitag Erfreulicherweise hat die gesunkene Inzidenz auf jeden Fall auch Auswirkungen auf den Einzelhandel, die Schulen und die Ausgangssperre. Zinnecker erklärt, dass es auch hier Erleichterungen gibt und die Ausgangsperre wegfalle. So können sich ab Freitag zwei Haushalte, insgesamt fünf Personen, treffen. Im Einzelhandel ist click & meet ohne Test möglich. Außerschulische Bildungsstätten, Musik- und Fahrschulen können wieder in Präsenz unterrichten und Kultureinrichtungen sind wieder geöffnet. Natürlich sind auch hier die Hygienekonzepte und die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. „Wir können uns nun über Erleichterungen und Öffnungen freuen, dürfen aber nicht leichtsinnig werden. Steigen die Werte an drei Tagen wieder über 100, würde die Bundesnotbremse wieder in Kraft treten. Aber ich bin optimistisch, dass wir zumindest über die Pfingstferien ein Stück Normalität zurückgewinnen“, sagt Zinnecker. Für die Schulen gilt für den letzten Schultag vor den Ferien aber noch die bisherige Unterrichtsregelung. Zinnecker dazu: „Aus organisatorischer Sicht wäre alles andere nicht möglich gewesen, auch hätte einen Wechsel am letzten Tag vor den Ferien niemand verstanden.“
Die amtliche Bekanntmachung zu den neuen Regelungen finden Sie hier. Auf Grund von § 3 Nr. 3 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12.BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr.171, BayRS 2126-1-16-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.05.2021 (BayMBl. Nr. 290, BayRS 2126-1-16-G) macht das Landratsamt Ostallgäu amtlich bekannt:
Im Landkreis Ostallgäu hat die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.
Damit gelten im Landkreis Ostallgäu ab dem 11.05.2021 diejenigen Regeln nach § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der 12.BayIfSMV, die an die Unterschreitung dieses Schwellenwerts geknüpft sind.
Insbesondere weisen wir auf die folgende Regelung hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12.BayIfSMV bzw. des § 28b IfSG):
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12 12.BayIfSMV
In Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 nicht öffnen dürfen, ist neben der Abholung vorbestellter Waren (click and collect), auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click and meet). Dabei gilt:
· Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
· In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
· Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.
· Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein, als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche.
· Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 12.BayIfSMV zu erheben.
· Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.
Kein negatives Testergebnis müssen Kunden nachweisen, die
- vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind (geimpfte Personen), oder
- über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (genesene Personen).
und die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.
Diese Regelungen gelten für den Landkreis Ostallgäu solange, bis durch das Landratsamt die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen bekannt gemacht wird oder weitergehende Lockerungen bekannt gemacht werden.
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