Infos für enge Kontaktpersonen

Wer ist enge Kontaktperson?

Sie gelten als enge Kontaktperson, wenn Sie zu einer Person engen Kontakt hatten (ab zwei Tagen vor Symptombeginn und ab zwei Tagen vor Vornahme einer positiven PCR-Testung)

 

  • wenn Sie im gleichen Haushalt leben (Hausstandsmitglied)
  • wenn Sie ein Gespräch mit Face-to-face-Kontakt hatten
  • Bei einem Aufenthalt im Nahfeld von weniger als 1,5 m und länger als 10 Minuten
  • wenn Sie sich mit dem Infizierten mehr als 10 min im selben Raum aufgehalten haben und eine wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole vorhanden war

 

Näheres zur Definition einer engen Kontaktperson finden Sie unter folgendem Link des RKI:

RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Kontaktpersonen-Nachverfolgung (KP-N) bei SARS-CoV-2-Infektionen

 

Wenn Sie enge Kontaktperson sind, müssen Sie die nachfolgenden Regeln für häusliche Isolation beachten.


Was gilt für Kontaktpersonen, die geimpft oder genesen sind?

 

  • Sie müssen sich vorerst nicht isolieren, falls Ihr Schutz aufgrund Impfung oder Genesung oder beidem ausreicht. 
  • Eine Übersicht, wer von der häuslichen Quarantäne befreit ist, finden Sie hier.
  • Achten Sie im Zeitraum von 14 Tagen bitte auf Ihre Symptome.
  • Wenn Sie Symptome verspüren, sollten Sie diese mit Ihrem Hausarzt (vorab telefonisch) abklären und eine Testung vornehmen lassen.

  

Enge Kontaktpersonen haben während der Zeit der häuslichen Isolation Folgendes zu beachten:

 

  1. Während der häuslichen Quarantäne hat die enge Kontaktperson Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamts an sich vornehmen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten (Nr. 4.3 der AV).
    Sollten wir eine Untersuchung vorsehen, erhalten Sie gesondert Mitteilung.
     
  2. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben Sie Folge zu leisten. Sie können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind Sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und haben auf Verlangen diesen über alle, Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
     
  3. Während der Zeit der Quarantäne haben Sie ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes haben Sie Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen bzw. dieses zu übermitteln (Nr. 4.2 der AV).
     

  4. Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Nr. 2.2 der AV).
     
  5. Sie dürfen während der Zeit der Isolation die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Für Testungen, die zur Beendigung der Quarantäne vorgenommen werden und für sonstige, vom Gesundheitsamt angeordnete Testungen, darf die Wohnung allein zu diesem Zweck Verlassen werden  (Nr. 2.3 der AV).
     
  6. In der gesamten Zeit der häuslichen Isolation muss eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen in Ihrem Hausstand lebenden Personen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsmitglieder aufhalten (Nr. 2.4 der AV).
     
  7. Während der Isolation dürfen Sie keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen (Nr. 2.5 der AV).
     
  8. Sie haben eine Isolation von 10 Tagen nach Letztkontakt einzuhalten (vgl. Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ostallgäu vom 15.12.2021).
     
  9. Die Isolation endet erst mit einer Abschlusstestung in Form einer PCR-Testung oder PoC-Schnelltestung. Eine frühere Freitestung ist nicht möglich (vgl.Allgemeinverfügung des Landratsamtes Ostallgäu vom 15.12.2021).

    

Hinweise:

 

  • Für den durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten Sie nach Ablauf der Quarantänezeit auf Antrag eine Bescheinigung über den Quarantänezeitraum zur Beantragung der Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG. Die Bescheinigung über den Quarantänezeitraum erhalten Sie auf Antrag in Form einer E-Mail an vollzug.ifsg(at)lra-oal.bayern.de.
  • Sollten Sie den die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachkommen, so hat die Absonderung zwangsweise durch Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung zu erfolgen. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
  • Rein vorsorglich weisen wir auf Nr. 8 der AV Isolation, wonach ein Verstoß gegen die AV Isolation nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
  • Umfassende Informationen über den Krankheitserreger finden Sie im Internet unter folgenden Links:

  
www.infektionsschutz.de/coronavirus-2019-ncov.html
www.rki.de/covid-19
  

  • Wenn Sie mit einer mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten Person in häuslicher Gemeinschaft leben und sich diese Person momentan in einem Krankenhaus befindet, bitten wir Sie uns mitzuteilen, wenn diese Person aus dem Krankenhaus in die häusliche Gemeinschaft zurückkehrt.
  • Für den Kontakt mit dem Gesundheitsamt Ostallgäu nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer: 08342 911-623.

     

Dokumente:

Die aktuell gültige Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) finden Sie unter „Allgemeinverfügungen“ auf folgender Internetseite: Coronavirus: Rechtsgrundlagen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de)

 

Tenor AV Isolation

Infoblatt Kontaktpersonen
Infoblatt Haushaltsquarantäne
RKI_Quarantäne_Flyer_23.10.2020_KP1 und VP
Tagebuch häusliche Quarantäne

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