Infos für positiv getestete Personen

Mit Schnelltest positiv auf das SARS-CoV-2 getestete Personen haben Folgendes zu beachten:
  

  • Sollte ein Antigen-Schnelltest positiv ausfallen, sind Sie verpflichtet, eine Nachtestung mittels PCR-Test vorzunehmen. Termine zur Nachtestung sind ausschließlich über Online-Terminvergabe des Landkreises Ostallgäu in unseren kommunalen Testzentren buchbar oder bei Ihrem Hausarzt möglich. 
  • Bei starken Krankheitssymptomen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt. Die Hausärzte sind auch für stark symptomatische Patienten zuständig. Diese können nicht in unseren Testzentren getestet werden.
  • Sie haben sich bis zur Übermittlung des Befundes in Selbstisolation zu begeben. 
  • Positive Testergebnisse übermittelt das Labor automatisch auch dem Gesundheitsamt, das sich dann bei Ihnen meldet.

    
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zu Testung und Isolation ist die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) 

Mit PCR-Testung positiv auf das SARS-CoV-2 getestete Personen haben für die Zeit der häuslichen Isolation Folgendes zu beachten:

   

  1. Für die Zeit der Absonderung unterliegen Sie der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 IfSG. Danach haben Sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen zu dulden, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Sollten wir eine Untersuchung vorsehen, erhalten Sie gesondert Mitteilung.
     
  2. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben Sie Folge zu leisten. Sie können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind Sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und haben auf Verlangen diesen über alle, Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
     
  3. Während der Zeit der häuslichen Isolation haben Sie ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes haben Sie Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen bzw. dieses zu übermitteln (Nr. 4.2 der AV).
     
  4. Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen (Nr. 2.2 der AV).
     
  5. Sie dürfen während der Zeit der Isolation die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Für Testungen, die zur Beendigung der Quarantäne vorgenommen werden und für sonstige, vom Gesundheitsamt angeordnete Testungen, darf die Wohnung allein zu diesem Zweck Verlassen werden  (Nr. 2.3 der AV).
     
  6. In der gesamten Zeit der häuslichen Isolation muss eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen in Ihrem Hausstand lebenden Personen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsmitglieder aufhalten (Nr. 2.4 der AV).
     
  7. Während der Isolation dürfen Sie keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen (Nr. 2.5 der AV).
     
  8. Über das Ende der Absonderung wird gesondert entschieden. Bitte beachten Sie hierzu die notwendige Testung am Ende der Isolation. Sie können die genauen Bedingungen der Anordnung entnehmen, die Sie vom Gesundheitsamt erhalten.
     
  9. Bitte informieren Sie alle engen Kontaktpersonen selbst.

    Als enge Kontaktperson gilt, wer mit einer infizierten Person
    - engen Kontakt hatte (ab zwei Tage vor Symptombeginn bzw. ab zwei Tagen vor Vornahme einer positiven PCR-Testung)
    - im gleichen Haushalt lebt (Hausstandsmitglied)
    - ein Gespräch mit Face-to-face-Kontakt hatte
    - bei einem Aufenthalt im Nahfeld von weniger als 1,5 m länger als 10 Minuten Kontakt hatte
    - sich mehr als 10 Minuten im selben Raum aufgehalten hat und wahrscheinlich eine hohe Konzentration infektiöser Aerosole vorhanden war

    Weisen Sie Ihre engen Kontaktpersonen auf die Informationen unter dem nachfolgenden Link hin: www.landkreis-ostallgaeu.de/9471.html

   
Wichtig:
 
Sollten Sie Symptome entwickeln, ist umgehend eine Krankschreibung durch Ihren Hausarzt telefonisch zu beantragen, da Ihr Arbeitgeber für Zeiten symptomatischer Erkrankung keinen Verdienstausfall nach § 56 IfSG gelten machen kann.
 

Hinweise:
 

  • Für den durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten Sie nach Ablauf der Isolationszeit auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG. Die Bescheinigung über den Zeitraum der Absonderung erhalten Sie auf Antrag in Form einer E-Mail an voll-zug.ifsg(at)lra-oal.bayern.de.
  • Sollten Sie den Ihre Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachkommen, so hat die Absonderung zwangsweise durch Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung zu erfolgen. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
  • Rein vorsorglich weisen wir auf Nr. 8 der AV Isolation hin, wonach ein Verstoß gegen die AV nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
  • Umfassende Informationen über den Krankheitserreger finden Sie im Internet unter folgenden Links:

    www.infektionsschutz.de/coronavirus-2019-ncov.html
    www.rki.de/covid-19
     
  • Für den Kontakt mit dem Gesundheitsamt Ostallgäu nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer: 08342 911-623.

 

Dokumente:

Die aktuell gültige Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) finden Sie unter „Allgemeinverfügungen“ auf folgender Internetseite: Coronavirus: Rechtsgrundlagen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de)

 

Infoblatt Isolation positiver Nukleinsäuretest
Infoblatt positiver Schnelltest

Infoblatt positiver Selbsttest
Informationen des Landesamtes für Umwelt zur Entsorgung von eventuell mit dem Coronavirus kontaminierten Abfällen aus privaten Haushalten
RKI_Quarantäne_Flyer_30.11.2020_positive Testung
Tagebuch häusliche Quarantäne

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