Schüler / Schülerin positiv

Erfüllen Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen für enge Kontaktpersonen (Nr. 1.1 der AV) oder die Voraussetzungen für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen (Nr. 1.3 der AV), so gelten die Bestimmungen der aktuell geltenden Allgemeinverfügung über die Quarantäne von Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation).

 

Hinweis bei positivem Selbsttest im Rahmen der Testungen in der Klasse:

 
Zeigt ein Selbsttest eines Mitschülers * einer Mitschülerin ein positives Ergebnis, so muss zunächst die betroffene Person von anderen Personen isoliert und – sofern möglich – von den Erziehungsberechtigten abgeholt oder nach Hause geschickt werden. Die Erziehungsberechtigten sollen dann unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt über das Ergebnis informieren. Da es auch möglich ist, dass der Selbsttest ein „falsch-positives“ Testergebnis anzeigt, wird das örtliche Gesundheitsamtes immer einen PCR-Test anordnen, um das Testergebnis zu überprüfen. Erst wenn der PCR-Test ebenfalls positiv ist, liegt tatsächlich eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion vor.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus unter folgendem Link: FAQ zum Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen

Die Mitschüler*innen, die vom Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen eingestuft werden, müssen sich in Quarantäne begeben.

 

Für diese Schüler*innen gelten die Bestimmungen für enge Kontaktpersonen.

 

Dokument:

 

Infoblatt positiver Selbsttest Schüler

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