Elektronische Zugangseröffnung

Der Landkreis Ostallgäu bietet die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation an.  Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3 a des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Der Landkreis Ostallgäu hat diesen Zugang nach Maßgabe der folgenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation eröffnet.

 

Kontaktformular
 
Per Kontaktformular übermittelte Daten werden einschließlich Ihrer Kontaktdaten gespeichert, um Ihre Anfrage bearbeiten zu können oder um für Anschlussfragen bereitzustehen. Eine Weitergabe dieser Daten findet ohne Ihre Einwilligung nicht statt.


Die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.

 
Über das Kontaktformular übermittelte Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder keine Notwendigkeit der Datenspeicherung mehr besteht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen - insbesondere Aufbewahrungsfristen - bleiben unberührt. 

 

E-Mail-Adressen  


Für die einfache elektronische Kommunikation per E-Mail sind Adressen eingerichtet. Ihren Ansprechpartner finden Sie in unserem Internetangebot bei den einzelnen Sachgebieten oder Fachbereichen. E-Mails werden nur bis zu einer Gesamtgröße von zehn Megabyte (inkl. Anhänge = Attachments) angenommen.

 

Dateiformate


Möchten Sie E-Mails mit Dateianhängen an die Verwaltung versenden, beachten Sie bitte, dass die Verwaltung nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützen kann.
 
Folgende Dateiformate werden angenommen:

 

  • Portable Data File Version 1.3 (*.pdf)
  • Portable Data File Version 1.4 (*.pdf)
  • Joint Photographic Expert Group (*.jpg)
  • Tag Image File Format (*.tif)

 

Verwenden Sie abweichende Dateiformate, so kann die Mail nicht verarbeitet werden. Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass diese Liste laufend aktualisiert wird.

 

Verschlüsselungund digitale Signatur

 

Der einfache elektronische E-Mailverkehr ist unverschlüsselt und unsicher.

 

Der Landkreis Ostallgäu hat die Verschlüsselung von E-Mails für den allgemeinen elektronischen  Mailverkehr nur in Verbindung mit DE-Mail zugelassen. Mit DE-Mail können die Identitäten von Absender und Adressat eindeutig nachgewiesen und nicht gefälscht oder verfälscht werden. Die Nachrichten werden ausschließlich über verschlüsselte Kanäle übertragen und verschlüsselt abgelegt. Sie sind für Unbefugte zu keiner Zeit zugänglich und können weder mitgelesen, noch verändert werden.

 

Auf Grundlage des E-Government-Gesetzes vom 22. Dezember 2015 ist es nunmehr auch möglich, unter bestimmten Voraussetzungen - die in Verwaltungsverfahren erforderliche Schriftform durch den Versand einer DE-Mail zu ersetzen. Dies ist im Einzelfall mit dem zuständigen Ansprechpartner im Landratsamt zu klären.

 

DE-Mails akzeptieren wir nur unter: poststelle(at)ostallgaeu.de-mail.de

 

Der Landkreis Ostallgäu hat derzeit aus organisatorischen Gründen die digitale Signatur für den allgemeinen elektronischen Mailverkehr nicht zugelassen (keine Prüfung auf Echtheit und Gültigkeit). Dies hat zur Folge, dass Sie Dokumente, die einer Schriftformerfordernis unterliegen, nicht in einfacher elektronischer Form, außerhalb von DE-Mail, übersenden können. Wir bitten Sie deshalb, in diesen Fällen auf die papiergebundene Kommunikation auszuweichen.

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir derzeit die Verwendung digitaler Signaturen nicht durchgängig zulassen können.

 

Hinweise 
  

Diese Hinweise gelten nur für die Kommunikation mit dem Landratsamt des Landkreises Ostallgäu und nicht für Angebote von Dritten, wie z. B. von Gemeinden oder Behörden.

        
Sofern eine E-Mail nicht zu verarbeiten ist, werden Sie durch den Empfänger darüber informiert. Dieser Fall kann z. B. durch Computerviren, allgemeine technische Probleme oder Abweichungen von den vorstehenden technischen Rahmenbedingungen ausgelöst werden.

 

Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG

 

Art. 3a Elektronische Kommunikation in Kraft ab: 30.12.2015

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;

3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;

4. durch sonstige sichern Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.

In den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

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